- Was ist der Hintergrund des neuen STV-Angebots Erntegut-Bescheinigung?
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Erntegut-Entscheidung vom 28.11.2023 (Az.: X ZR 70/22) bestätigt, dass Händler von Erntegut sicherstellen müssen, dass dieses im Einklang mit den sortenschutzrechtlichen Bestimmungen erzeugt wurde. BGH-Urteil
Zur Umsetzung dieser Verpflichtung sind die Händler gehalten, beim Lieferanten Erkundigungen anzustellen und sich entsprechende Belege vorlegen zu lassen.
- Wofür brauchen Landwirte eine Erntegut-Bescheinigung?
Die kostenlose Erntegut-Bescheinigung ist zur Vorlage durch Landwirte beim Erfasser/Händler gedacht. Für den Erfasser/Händler lässt sich daraus ersehen, dass eine Erklärung über die rechtmäßige Erzeugung der Ernte gegenüber der STV abgegeben wurde.
- Welchen Vorteil haben Landwirte von einer Erntegut-Bescheinigung?
Landwirte haben den Vorteil, eine einheitliche Bescheinigung zu verschiedenen Fruchtarten und zur Vorlage bei verschiedenen Erfassern/Händlern zentral und unbürokratisch bei der STV beantragen zu können. Unmittelbar nach Abschluss der Dateneingabe und einer automatisierten Plausibilitätsprüfung erhalten die Landwirte die gewünschte Erntegut-Bescheinigung, die beim Händler vorgelegt werden kann.
- Wie viel Aufwand ist es, eine Erntegut-Bescheinigung zu beantragen?
Zur Ernte 2025 geht eine erheblich verschlankte Erntegut-Erklärung an den Start.
Verwender von Z-Saat-/Pflanzgut müssen nunmehr lediglich die Anbaufläche je Fruchtart und die insgesamt bezogenen Mengen Z-Saat-/Pflanzguts angeben; eine Aufschlüsselung nach Sorten und Anbaufläche je Sorte ist nicht mehr erforderlich. Wurde (auch) Nachbausaat-/-pflanzgut verwendet, steht es dem Landwirt frei, die Angaben aus einer etwaig bereits eingereichten Nachbauerklärung in die Erntegut-Erklärung zu übertragen. So bleibt der Aufwand einer nochmaligen Eingabe des Nachbaus erspart.
- Wie werden die Angaben der Landwirte in der Erntegut-Erklärung überprüft?
Die Angaben im Rahmen der Erntegut-Erklärung können unmittelbar durch Übermittlung geeigneter Dokumente (insbesondere Z-Kaufbelege, Belege über Zahlung bzw. Meldung von Nachbau, Flächenverzeichnis) belegt werden. Alternativ können sich Landwirte gegen die Übermittlung dieser Dokumente entscheiden, erklären sich dann aber mit der Teilnahme an einer Stichprobenprüfung dieser Dokumente einverstanden. Die Angaben werden ausschließlich anhand der übermittelten Dokumente geprüft; eine Vorortkontrolle auf dem Betrieb wird nicht vereinbart.
- Datensicherheit: Werden die für die Erntegut-Bescheinigung eingegebenen Daten mit dem Nachbau-Datenbestand abgeglichen?
Nein, es gibt keinerlei Abgleich ohne ausdrückliche Zustimmung des Landwirts. Die Daten, die für die Erntegut-Bescheinigung eingetragen werden, werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Landwirts genutzt.
- Müssen Kleinlandwirte eine Erntegut-Bescheinigung beantragen?
Ja, auch beim Kauf von Erntegut von Kleinlandwirten ist der Handel verpflichtet, sicherzustellen, dass die Ware rechtmäßig erzeugt wurde. Kleinlandwirte sind zwar von der Zahlungspflicht für ihren Nachbau befreit. Daraus allein ergibt sich für den Händler aber noch nicht zwingend, dass der Kleinlandwirt das Erntegut rechtmäßig erzeugt hat. Er könnte sein Saatgut z.B. von einem Berufskollegen illegal erworben haben (Schwarzhandel).
- Was ist, wenn der Landwirt selbst Erntegut zugekauft hat und dann weiterverkauft?
In diesem Fall ist der Landwirt selbst Händler und muss sicherstellen, nur rechtmäßig erzeugtes Erntegut aufzunehmen und weiterzuveräußern. Der Landwirt sollte mithin ebenfalls auf die Vorlage einer Erntegut-Bescheinigung bei seinem Lieferanten bestehen.
- Ein Landwirt stellt keinen Agrarantrag. Wie kann er den Flächennachweis erbringen?
In diesen seltenen Fällen kann die Prüfung der Fläche auch anhand anderer geeigneter Dokumente erfolgen. Denkbar wäre bspw. die Vorlage des Versicherungsscheins der Hagelversicherung. Letztendlich ist dies Sache des Einzelfalls und muss mit dem Landwirt individuell geklärt werden